§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kitzrettung Sonthofen e.V., er hat seinen Sitz in Sonthofen. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes gem. § 52 Abs. 2 AO. b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd. Diese Aufgabe wird ehrenamtlich von den Mitgliedern mithilfe der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel ausgeführt. Darüber hinaus gehört die Information über die Problematik bei Landwirten, der Bevölkerung sowie Kinder- und Jugendarbeit zu den Vereinsaufgaben.
§ 3 - Leitlinie
Die Arbeit des Vereins setzt auf eine konstruktive und lösungsorientierte
Kommunikationskultur zwischen Landwirten, Jägern und freiwilligen Helfern. Respekt, Wertschätzung und ein friedliches Miteinander sind obligatorisch und auch bei jeglicher Problematik, die das Thema Kitzrettung/Wiesenmahd mit sich bringt, einzuhalten.
§ 4 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5- Vorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus der oder dem 1. Vorsitzenden, der oder dem 2. Vorsitzenden, der oder dem Kassiererin oder Kassierer, der oder dem Schriftführerin oder Schriftführer und bis zu 5 Beisitzerinnen beziehungsweise Beisitzern.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der oder dem 1. Vorsitzenden, der oder dem 2. Vorsitzenden, der oder dem Kassierer/in und der oder dem Schriftführer/in. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 6 - Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist die oder der 1. Vorsitzende und im Falle ihrer beziehungsweise seiner Verhinderung der oder die 2. Vorsitzende oder der oder die Kassierer/in oder der oder die Schriftführer/in. Sollte keiner des vertretungsberechtigten Vorstandes anwesend sein, wird eine Versammlungsleiterin beziehungsweise Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Soweit die Schriftführerin oder der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch diese beziehungsweise dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin beziehungsweise dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin beziehungsweise dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 7 - Vereinsordnungen
1. Die Mitgliederversammlung kann Vereinsordnungen zu folgenden Bereichen erlassen:
- Beitragsordnung
- Abteilungsordnung
- Benutzungsordnung für die vereinseigenen Hilfsmittel
- Geschäftsordnung
- Wahlordnung
2. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§ 8 - Auflösung, Anfallendes Vereinsvermögen
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/ 5 abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Tierschutzverein Sonthofen e.V. Postfach 1704.
Bahnhofsplatz 3, 87527 Sonthofen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.